Rechtstracker.at

Art. 2 § 97

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 9701.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 265/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 97

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 265/1951

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gleisanlagen.

Paragraph 97, (1) Gleise müssen so verlegt und Baulichkeiten, Maste, Materialstapel neben diesen so errichtet werden, daß feste Hindernisse in das jeweils erforderliche Lichtraumprofil nicht hineinragen. Das erforderliche Lichtraumprofil ergibt sich durch das Fahrzeugprofil, sofern jedoch das Ladeprofil größer ist, durch dieses, zuzüglich eines beiderseitigen Schutzraumes von rechteckigem Querschnitt, dessen waagrecht gemessene Breite mindestens 0,75 m und dessen Höhe mindestens 2,15 m beträgt. Dies gilt nicht für Laderampen; diese müssen jedoch in Abständen von höchstens 10 m eine Ausweichmöglichkeit bieten. Bei Krananlagen kann die Breite des Schutzraumes bis auf 0,50 m herabgesetzt werden. Im Schutzraum muß der Boden, nach Möglichkeit auch im Bereich der Weichen, den Anforderungen für Verkehrswege entsprechen.

  1. Absatz 2,Wenn es notwendig ist, daß Dienstnehmer auf den Fahrzeugen oder deren Ladung mitfahren, muß der lotrechte Abstand zwischen Standort und den über dem Gleis befindlichen Baulichkeiten mindestens 2,15 m, bei Drähten mindestens 3 m und bei elektrischen Leitungen mindestens 3,40 m betragen.
  2. Absatz 3,Kann den Vorschriften der Absatz eins und 2 aus zwingenden Gründen nicht entsprochen werden, wie bei unterirdischem Betrieb oder bei Engstellen, deren Beseitigung nicht möglich ist, so ist auf andere geeignete Weise für einen ausreichenden Schutz der Dienstnehmer zu sorgen. Dies kann durch Anlegen von Ausweichstellen in Abständen von höchstens 10 m, Kennzeichnung der Profilverengung durch auffallenden Farbanstrich, Warnungstafeln, Warnbesen und ähnlichen Zeichen erfolgen. Bei Tordurchfahrten sowie bei anderen Ein- und Ausfahrten von zu geringer lichter Breite ist zusätzlich durch Anschlag das Durchgehen während der Durchfahrt von Bahnfahrzeugen zu untersagen.
  3. Absatz 4,Bei Bahnen, die dem Stollenbau dienen, muß im Stollen neben dem Fahrzeugprofil, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, wenigstens auf einer Seite ein Schutzraum von mindestens 0,60 m Breite und einer Höhe von mindestens 1,80 m freigehalten werden. Sollte dies nicht möglich sein, müssen in Abständen von höchstens 50 m Ausweichen mit mindestens 0,75 m Tiefe, 1,50 m Länge und einer Höhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. Auf die nächstgelegene Ausweiche ist an der Stollenwand in geeigneter Weise, wie durch in Richtung zu dieser Ausweiche fallende Linien, hinzuweisen. Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen vorübergehend nicht eingehalten werden können, dürfen nur im Schritt befahren werden.
  4. Absatz 5,Bei zusammenlaufenden Gleisen ist durch Grenzmarken anzugeben, bis zu welchen Punkten Fahrzeuge aus diesen Gleisen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatz eins, stehen dürfen.
  5. Absatz 6,Gleisenden sind gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter Weise zu sichern.
  6. Absatz 7,Entladegleise sind in einem solchen Abstand von der Schüttkante zu verlegen oder so zu sichern, daß die Fahrzeuge nicht umstürzen können. An ortsfesten, ständigen Kippstellen sind nach Erfordernis Haltevorrichtungen für die Wagenstelle anzubringen.
  7. Absatz 8,Müssen hochliegende Sturzgleise zu Entladearbeiten betreten werden, so sind nach Möglichkeit gegen Absturz gesicherte Laufbühnen anzubringen; ist dies nicht möglich, so muß der Raum zwischen den Schienen begehbar sein.
  8. Absatz 9,Drehscheiben und Schiebebühnen müssen durch geeignete Vorrichtungen auf jedes anschließende Gleis festgestellt werden können. Schiebebühnen mit Kraftantrieb müssen mit deutlich hörbaren Signalvorrichtungen ausgerüstet sein. Gruben von Drehscheiben sind zu umwehren oder zu überdecken.

(10) Spillanlagen müssen eine Sicherung gegen Überschreitung der zulässigen Zugkraft besitzen.

Gesetzesnummer

10008129

Dokumentnummer

NOR12092976

Alte Dokumentnummer

N6195121958L